Mietschulden FAQ

Mietschulden FAQ

1. Ich habe zwei Monate keine Miete bezahlt. Kann der Vermieter die Wohnung kündigen?
2. Was kann ich unternehmen, wenn der Vermieter mit der Kündigung der Wohnung droht, weil ich Mietschulden habe?
3. Wann ist es dem Vermieter möglich, eine Räumungsklage einzureichen?
4. Kann ich diese Klage auch nachträglich abwenden, wenn der Vermieter schon gekündigt und Klage eingereicht hat?
5. Wer kann mir in diesem Fall helfen?
6. Meine Mietschulden werden nicht nur das Sozialamt beglichen. Was geschieht nun?
7. Ist es mir möglich, den Termin zur Räumung zu beeinflussen?
8. An welchen Stellen kann ich Informationen zu diesen Themen einholen?

1. Ich habe zwei Monate keine Miete bezahlt. Kann der Vermieter die Wohnung kündigen?
Sofern der Mieter zwei Mieten nicht oder nur teilweise bezahlt hat, hat der Vermieter das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Auch steht dem Vermieter dieses Recht zu, wenn die Mieten über einen längeren Zeitraum hinweg nur teilweise gezahlt oder immer wieder unpünktlich angewiesen wurden. Der Vermieter muss die Miete regelmäßig und auch in voller Höhe erhalten. Nur hierdurch können Unannehmlichkeiten verhindert werden. Die Zahlungsfristen sind daher unbedingt einzuhalten.

2. Was kann ich unternehmen, wenn der Vermieter mit der Kündigung der Wohnung droht, weil ich Mietschulden habe?
Als erstes ist es unumgänglich, direkt das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und darum zu bitten, von der Kündigung der Wohnung abzusehen. Selbstverständlich ist es wichtig, dass der Mieter so schnell wie möglich versucht, den Mietrückstand auszugleichen. Im Idealfall sollte dies passieren, bevor der Vermieter die fristlose Kündigung ausspricht. Hierdurch wird der Vermieter es schwerer haben, zu kündigen. Der nächste Schritt muss sein, Kontakt mit dem Sozialamt aufzunehmen, auch wenn es schwer fällt. Falsche Scham ist hierbei fehl am Platz. Das Sozialamt kann eventuell die Mietzahlungen übernehmen, sofern ein Antrag hierauf gestellt wird. Lehnt das Sozialamt ab, sollte noch einmal Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, um eine Ratenzahlung für die rückständigen Mieten zu bitten und weiterhin zu versichern, dass die laufende Miete pünktlich und in voller Höhe eingeht. Diese Vereinbarungen sollten immer schriftlich getroffen werden, um im Ernstfall einen Beweis erbringen zu können. Bei der Festlegung der Höhe der Raten ist zu beachten, dass sich der Mieter damit auf keinen Fall übernehmen kann. Die Raten müssen auch umsetzbar sein.
In den Fällen, in denen eine Ratenzahlung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Vermieter um eine Stundung gebeten werden. Auch dies ist machbar. Auch hiermit muss sich der Vermieter jedoch unbedingt einverstanden erklären. Der Mieter kann nicht von sich aus dieses Handeln entscheiden.

3. Wann ist es dem Vermieter möglich, eine Räumungsklage einzureichen.
Der Vermieter kann sofort nach Erteilung der fristlosen Kündigung bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Dem Mieter wird die Räumungsklage zugestellt, und zwar mittels der Postzustellungs-Urkunde. Auch, wenn der Mieter nicht zuhause ist, wird ihm die Klage zugestellt, indem sie bei der Post zur Abholung hinterlegt wird. Eine Benachrichtigung wird in diesem Fall im Briefkasten hinterlassen.

4. Kann ich diese Klage auch nachträglich abwenden, wenn der Vermieter schon gekündigt und Klage eingereicht hat.
Generell besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage zu begleichen und hierdurch die Räumung zu verhindern. Möglicherweise können die Mietrückstände auch vom Sozialamt getragen werden. Geregelt ist dies in §15a BSHG.

5. Wer kann mir in diesem Fall helfen?
Wie bereits erwähnt, kann unter Umständen das Sozialamt einspringen und die Mietschulden begleichen. Allerdings kann das Sozialamt nur einschreiten, wenn sichergestellt ist, dass der Mieter in Zukunft die weiteren Mieten allein zahlen kann. Auch muss durch die Übernahme der Kosten die Unterkunft gesichert sein. Droht jedoch eine Obdachlosigkeit, so muss das Sozialamt auf jeden Fall eingreifen und die Mietschulden begleichen. Das Sozialamt kann entscheiden, ob die gewährten Mietzahlungen vom Mieter zurückgezahlt werden müssen oder nicht.

6. Meine Mietschulden werden nicht nur das Sozialamt beglichen. Was geschieht nun?
Sofern das Sozialamt die Mietschulden nicht begleicht und auch der Mieter nicht in der Lage ist, diese abzutragen, wird der Mieter dazu aufgefordert, an einem bestimmten Tag die Wohnung zu verlassen und auch zu räumen. Der Vermieter kann nun eine Nutzungs-Entschädigung geltend machen. Selbstverständlich müssen auch die rückständigen Mieten beglichen werden. Räumt der Vermieter die Wohnung, weil der Mieter sich weigert, so muss dieser auch die hierfür entstehenden Kosten tragen.

Zunächst einmal erhält der Mieter eine Klageschrift. Anschließend muss ein Termin vor Gericht wahrgenommen werden, an welchem der Mieter unbedingt anwesend sein muss. Danach ist es unbedingt notwendig, beim Sozialamt vorstellig zu werden, auch wenn dieses die Mietschulden nicht begleicht. Immerhin kann das Sozialamt dabei helfen, eine andere Wohnung zu finden. Die Wohnung muss nur dann geräumt werden, wenn auch wirklich eine Verurteilung erfolgt ist.

7. Ist es mir möglich, den Termin zur Räumung zu beeinflussen?
Es ist wichtig, dass der Mieter bereits während des gerichtlichen Verfahrens einen Antrag darauf stellt, eine angemessene Frist zur Räumung zu erhalten. Dies setzt jedoch voraus, dass während dieser Zeit pünktliche Mietzahlungen erfolgen. Auch die Ersatzwohnung sollte bereits bereitstehen. Es kann maximal eine einjährige Räumungsfrist erlangt werden. Jedoch sind kürzere Fristen üblich, die möglicherweise verlängert werden können. Diese Verlängerung muss 14 Tage nach Ablauf der ersten Frist eingereicht werden.

8. An welchen Stellen kann ich Informationen zu diesem Thema einholen?
Informationen sind bei jeder Beratungsstelle für Schuldner erhältlich. Weiterhin kann auch das Sozialamt mit Informationen dienen.



smava