Ein Scheck wird immer dann ausgestellt, wenn durch ein Schreiben belegt werden kann, dass eine bestimmte Person einen Geldbetrag ausbezahlt erhalten soll.
Der Kunde erhält einen Scheck und muss einen so genannten Scheckeinreicher ausfüllen, der unterschrieben werden muss. Bei einem Orderscheck ist eine Unterschrift auf der Rückseite unbedingt notwendig. Der Kunde geht mit dem Scheck nun zu seiner Bank, gibt den Scheck und den Einreicher dem Angestellten am Schalter und kann nun das Bargeld ausgezahlt bekommen. Allerdings funktioniert dies nur mit einem entsprechenden Scheck.
Ist der Scheck mit dem Schriftzug „Nur zur Verrechnung“ versehen, so kann der vorgesehene Betrag jedoch nicht ausgezahlt, sondern lediglich auf das Konto eingezahlt werden.
Am Scheck-Verfahren sind somit drei Personen beteiligt. Zum einen muss jemand den Scheck ausstellen. Somit handelt es sich dabei um den Scheckaussteller. Derjenige, der den Scheck erhält, ist der Schecknehmer und die Bank wird als „Bezogener“ bezeichnet.
Es gibt ein so genanntes Scheckgesetzt, in dem genau geregelt ist, wie der Scheck aussehen muss, bzw. wie er aufgebaut sein soll. Fehlt eine der Voraussetzungen, so kann nicht von einem Scheck gesprochen werden. Auf jeden Fall muss der Begriff „Scheck“ aufzeigen, dass es sich auch wirklich um einen Scheck handelt. Weiterhin muss der Name des bezogenen Kreditinstituts unbedingt auftauchen. Eine Angabe über den auszuzahlenden Betrag muss erfolgen, und zwar in Form von Zahlen und als Wort. Auch muss eine Anweisung zur Auszahlung des Betrages erkennbar sein. Der Scheck ist zudem mit dem Datum und dem Ort der Ausstellung sowie mit einer Unterschrift des Ausstellers zu versehen.
Zudem kann es passieren, dass auf dem Scheck auch noch der Name des Empfängers, eine Schecknummer, eine Übergabeklausel, Kontonummer und Bankleitzahl des Ausstellers und ein Verwendungszweck angegeben sein müssen. Hierbei handelt es sich aber weniger um gesetzliche, sondern vielmehr um kaufmännische Regelungen.
